Befristeter Arbeitsvertrag
Für die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf es eines besonderen Sachgrundes, der an enge gesetzliche Vorgaben geknüpft ist. Ohne Sachgrund gilt die Befristung als unwirksam mit der Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird. Es kann nur innerhalb von drei Wochen nach dem geplanten Vertragsende eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, um die Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Wird diese Frist versäumt, gilt das Arbeitsverhältnis als endgültig beendet.
Ist die Befristung unwirksam oder haben Sie Zweifel, ob eine weitere Befristung rechtens ist? Lassen Sie sich jetzt beraten!
Iris Struve
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwaltsmediatorin (DAA)