Nichteheliche Lebensgemeinschaft

“Die Anwendung des Eherechts ist für unverheiratete Paare ausgeschlossen. Es gelten lediglich Zivilrechtsnormen.”

Immer mehr Paare leben dauerhaft in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Das Zusammenleben in einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist allerdings mit rechtlichen Risiken verbunden. Denn während für Ehegatten vielerlei Rechtsvorschriften existieren, bewegen sich unverheiratete Paare in einer rechtlichen Grauzone.

Die gesetzliche Grundlage einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Das Bundesverfassungsgericht definiert die nichteheliche Lebensgemeinschaft als eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, die keine weitere gleichartige Gemeinschaft zulässt. Sie ist durch eine innere Bindung gekennzeichnet, die über das Zusammenleben in einem Haushalt hinausgeht. Anders als in manchen Ländern existieren in Deutschland keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Juristisch betrachtet sind für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft drei Faktoren maßgebend:

  • Eine gewisse Dauer des Zusammenlebens
  • Eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft
  • Fehlen der Rechtsform der Ehe

Fehlende Rechte & soziale Absicherung

Im Gegensatz zur Ehe erhält die nichteheliche Lebensgemeinschaft keinen speziellen rechtlichen Schutz. Die Gesetze, die bei einer Scheidung Anwendung finden, gelten nicht für die Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ungeklärte Fragen wie: Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung? Wie wird das Vermögen geteilt? Welche Regelungen gelten für das Sorgerecht gemeinsamer Kinder? Und welche Bestimmungen müssen hinsichtlich eines möglichen Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden? sind komplex und hängen von den individuellen Umständen ab. Allgemeingültige Lösungen und Antworten gibt es nicht.

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gesetzlich geregelt ist, sollten vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, um mögliche Probleme des Erbrechts schon zu Lebzeiten zu klären. Denn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bietet den Partnern keine soziale Absicherung. Stirbt ein Partner, hat der andere kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. Oft hat der überlebende Partner auch kein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Trauerfeierlichkeiten und der Bestattung des verstorbenen Lebensgefährten.

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