Trennungsjahr / Scheidungsverfahren
Eine Ehe kann in Deutschland geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist. Üblicherweise erfolgt die Trennung durch räumliche Distanz, also den Auszug eines Ehepartners. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt voneinander zu leben. Voraussetzung hierfür ist die Unterlassung gegenseitiger Versorgungsleistungen.
Das Trennungsjahr muss abgelaufen sein, bevor eine Scheidung beantragt werden kann.
Leben die Eheleute seit einem Jahr getrennt und stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu, kann diese vollzogen werden. Fehlt eine solche Zustimmung, muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass die Ehe gescheitert ist. Gelingt ihm das nicht, wird nach Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit, die Zerrüttung der Ehe gesetzlich vermutet.
Vermögensausgleich
Falls die Ehegatten keinen Ehevertrag mit Regelungen zum Güterstand geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Zugewinnausgleichsverfahren bei der Scheidung geht es darum, den während der Ehe erwirtschaften Vermögenszuwachs auszugleichen. Ein Ehepartner hat einen Zugewinn erzielt, wenn sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen entspricht dem Vermögen eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung, während das Endvermögen dem Vermögen eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe (durch Zustellung des Scheidungsantrags) entspricht. Übersteigt der Zugewinn eines Ehepartners den Zugewinn des anderen, ist derjenige mit dem höheren Zugewinn verpflichtet, die Hälfte der Differenz auszugleichen.
Schenkungen oder Erbschaften werden dem Anfangsvermögen desjenigen Ehepartners hinzugerechnet, der sie erhalten hat. Dadurch werden solche Zuwendungen dem Ausgleich entzogen. Lediglich der Wertzuwachs dieser Schenkungen oder Erbschaften wird ausgeglichen.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt im Falle einer Scheidung die Verteilung der während der Ehezeit von beiden Ehepartnern erworbenen Altersvorsorge. Diese umfasst gesetzliche Rentenanwartschaften, Beamtenversorgungen, Berufsständische und betriebliche Altersversorgungen sowie private
Rentenversicherungen.
Beide Ehegatten haben grundsätzlich Anspruch auf gleiche Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Vermögenswerten, einschließlich der Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung.
Haushaltsaufteilung
Anlässlich der Trennung der Ehegatten besteht die Möglichkeit eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse an den gemeinsamen Hausratsgegenständen zur vorläufigen Nutzung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu treffen.
Sollten Haushaltsgegenstände im Miteigentum beider Eheleute stehen, sind sie nach Billigkeitsgesichtspunkten vorläufig unter den Ehegatten zu verteilen.
Eine endgültige Regelung kann sodann nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen.
Aufteilung der Ehewohnung
Grundsätzlich stellt sich die Frage, wer nach der Trennung die eheliche Wohnung weiterhin bewohnt. Eine Option ist, dass beide Eheleute auch weiterhin die eheliche Wohnung gemeinsam bewohnen. Hierbei muss aber gewährleistet sein, dass keiner der Eheleute für den jeweils anderen noch Versorgungsleistungen, z. Bsp. in Form von Essen zubereiten, einkaufen oder Wäsche waschen, erbringt.
Können sich die Eheleute hierauf nicht verständigen, stellt das gerichtliche Ehewohnungszuweisungsverfahren zur alleinigen Nutzung, eine weitere Option dar. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn der andere Ehegatte nicht freiwillig bereit ist, die eheliche Wohnung zu verlassen. Die Zuweisung einer Ehewohnung setzt jedoch voraus, dass dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Hier spielt das Wohl der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder eine besondere Rolle. Ferner ist ein solches Verfahren auch dann möglich, wenn ein Ehegatten den anderen verletzt und / oder bedroht und somit eine Zuweisung der Ehewohnung erfolgen muss. Die endgültige Zuweisung der Ehewohnung, erfolgt nach Rechtskraft der Scheidung.
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