Unterhalt

Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Wenn sich Eltern trennen, stellt sich die Frage, welcher Elternteil für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes verantwortlich ist. Eltern sind ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder, was als Naturalunterhalt bezeichnet wird. Der nicht betreuende Elternteil ist hingegen verpflichtet, einen monatlichen Barunterhalt zu leisten.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird anhand der Düsseldorfer Tabelle festgelegt, die nach Einkommens- und Altersstufen unterteilt ist. Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto höher ist der zu zahlende Kindesunterhalt. Die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils entfällt, wenn dieser nicht in der Lage ist, Kindesunterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden. 

Volljährigenunterhalt

Volljährige Kinder haben während ihrer Ausbildung gegenüber beiden Elternteilen einen Unterhaltsanspruch, sofern sie weder ausreichendes Vermögen noch eigene Einnahmen haben. Dabei hängt der Unterhaltsanspruch von der Art der Ausbildung ab. Grundsätzlich sind die Eltern nur verpflichtet, die Erstausbildung zu unterstützen. Dieser Anspruch besteht bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung in einem Beruf. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich in der Regel nach den Einkünften beider Eltern.

Volljährige unverheiratete Kinder, die noch im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern gesetzlich gleichgestellt. Im Gegensatz zum minderjährigen Kind ist das volljährige Kind grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf aus vorhandenem Vermögen zu decken. Bei hohen Einkünften der Eltern kann hiervon abgesehen werden. Eigene Einkünfte des Kindes müssen bedarfsdeckend eingesetzt werden.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht für den berechtigten Ehepartner vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Dieser Anspruch setzt voraus:

  • Ein völliges und dauerhaftes Getrenntleben der Eheleute
  • Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten
  • Das Fehlen von Härtegründen, die einen solchen Anspruch ausschließen

Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten sowie ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Es entsteht oft Streit darüber, ob und wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine eigene Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen oder ausweiten muss. Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies zumindest im ersten Jahr nach der Trennung nicht erforderlich. Danach hängt die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

  • Das Alter und die Anzahl der zu betreuenden Kinder
  • Die Dauer der Ehe und der Trennung
  • Das Alter und die Gesundheit des bedürftigen Ehegatten
  • Die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ist nur dann verpflichtet, Trennungsunterhalt zu leisten, wenn er dadurch seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet, und zwar im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit.

Unterhalt nach der Scheidung

Nach der Scheidung gilt für beide Ehegatten der Grundsatz der Eigenverantwortung, sodass jeder eigenständig für seinen Unterhalt sorgen muss. Ist ein Ehegatte dazu nicht in der Lage ist, besteht im Rahmen der nachehelichen Solidarität ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Der Grund für einen Unterhaltsanspruch (außer beim Billigkeitsunterhalt) muss bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen. Später eingetretene Umstände führen nicht zu einer Unterhaltsverpflichtung. Allerdings muss der Unterhaltspflichtige nur Zahlungen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit leisten, ohne dabei seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

Dies kann unter anderem der Fall sein aufgrund von:

  • Betreuung eines minderjährigen Kindes
  • Krankheit
  • Schwierigkeiten beim Erlangen einer angemessenen Erwerbstätigkeit
  • Aufstockung auf vollen Unterhalt gemäß den ehelichen Lebensverhältnissen
  • Wegfall von Einkünften nach der Scheidung
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Billigkeitsgründe

Der Unterhaltsanspruch wird begrenzt, wenn eine Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Dies ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere ehebedingte Nachteile berücksichtigt werden, die dem Unterhaltsbedürftigen durch die Ehe entstanden sind. Sind solche Nachteile zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden, kann die Höhe des Unterhalts begrenzt werden und orientiert sich an der Lebensstellung vor der Ehe oder der, die er ohne die Ehe hätte.

Auch zeitlich kann der Unterhaltsanspruch begrenzt werden und erlischt nach Ablauf der Frist endgültig. Die Dauer der Unterhaltszahlung werden nicht gesetzlich geregelt, sondern ist eine Einzelfallentscheidung mit Billigkeitsgesichtspunkten. 

Betreuungsunterhalt des nichtverheirateten Elternteils

Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Ebenso vier Monate vor bis drei Jahre nach der Geburt, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft oder einer damit verbundenen Krankheit nicht arbeiten kann und eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Betreuung des Kindes nicht erwartet wird.

Unter besonderen Umständen kann die Unterhaltsverpflichtung aus Gründen der Billigkeit darüber hinaus verlängert werden. Im Gegensatz zur Mutter eines ehelichen Kindes richtet sich die Höhe des Unterhalts ausschließlich nach der Lebenssituation der Mutter des unehelichen Kindes. Wenn die Mutter gearbeitet hat, wird der Unterhalt anhand ihres Nettoeinkommens berechnet. Wenn sie mehr verdient hat als der Vater, bleibt diesem ein Betrag entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz.

Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der gleiche Anspruch gegen die Kindesmutter zu.

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